Empfehlenswert ist im Betreuungsverfahren Privatgutachten vorzulegen. Nach der neusten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2020 muss nämlich der Richter, wenn sich aus dem Privatgutachten einWiderspruch zum Gerichtsgutachten ergeben könnte, die Anhörung des Sachverhalts von dem
Gerichtssachverständigen durchführen. Nach dem BGH Beschluss gilt nämlich: Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung, die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung auch ein weiteres Gutachten einholen.