Beschwerdebefugnis der Angehörigen

Der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogene Angehörige kann durch Einlegung einer Beschwerde gegen die getroffene Betreuungsentscheidung keine Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht erzwingen.

BGH, Beschluss v. 20.11.2014, AZ XII ZB 86/14

Diese Entscheidung des BGH zeigt erneut, wie wichtig es ist, dass sich Angehörige sofort am Anfang eines Betreuungsverfahrens ausdrücklich als Verfahrensbeteiligte hinzuziehen lassen.

Überdies ist es für den Angehörigen besonders wichtig zu wissen, dass, auch wenn die Anregung zur Betreuungseinrichtung oder zur Überprüfung des Betreuungsbedarfs an das Gericht von ihm selbst initiiert wurde, dieser deshalb nicht automatisch als Verfahrensbeteiligter mit den sich daraus ergebenden Rechten angesehen wird.

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