Anhörung in Abwesenheit des Verfahrenspflegers – in jedem Fall ein Verfahrensfehler?

Nein, nicht immer. Es kommt darauf an, ob der Verfahrenspfleger die Möglichkeit hatte, an der Anhörung teilzunehmen oder ob seine Abwesenheit in seinen eigenen Verantwortungsbereich fällt, s. hierzu BGH, Beschluss v. 01.02.2023, AZ: XII ZB 166/21:

1.

Erfolgt die persönliche Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.

2.

Bei unfreiwilliger Abwesenheit des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin ist die Anhörung grundsätzlich verfahrensfehlerhaft. Ausnahmen kommen insoweit in Betracht, wenn der Verfahrenspfleger im Nachhinein auf die Wiederholung der Anhörung verzichtet oder die unfreiwillige Abwesenheit in seine Sphäre fällt.

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