Zwangsbehandlung , Beschwerde gegen Entscheidung nach § 327 Abs. 4 GG, Rechtswegbeschränkung

Zwangsbehandlung nach § 18 Abs. 4 PsychKG NRW sind „Vollstreckungsmaßnahmen“  im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung,  deren Rechtmäßigkeit ausschließlich durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach§ 327 FamFG überprüft werden kann. Die Beschwerde gegen diese gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft,  da es sich bei der hier zu überprüfenden Maßnahme um eine „Zwangsbehandlung“  handelt,  weshalb eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 FamFG nicht möglich ist. Die Überprüfung der Maßnahme obliegt ausschließlich dem AG als Betreuungsgericht, dessen Entscheidung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 327 Abs. 4 FamFG unanfechtbar. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 327 Abs. 4 FamFG ausdrücklich die gerichtliche Überprüfung durch eine Instanz für ausreichend angesehen.

Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG ist hierin nicht zu sehen, da Art. 19 Abs. 4 GG nur effektiven Rechtschutz gewährt, nicht aber einen Instanzenzug.

LG Kleve, Beschl. v. 04.02.2013 – 4 T 15/13

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