§ 1906 Abs. 4 BGB bestimmt, dass die unterbringungsähnlichen Maßnahmen der Unterbringung im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB gleichgestellt sind. Das heißt, auch sie müssen vom Gericht genehmigt werden.
Unterbringungsähnliche Maßnahmen i. S. d. §1906 Abs. 4 BGB sind Mittel zur Freiheitsentziehung und können z. B. in mechanischen Vorrichtungen, Medikamenten etc. bestehen. Typische Maßnahmen sind z. B. Festbinden des Betreuten im Bett durch einen Beckengurt, Bettgitter, komplizierte Schließmechanismen, Wegnahme der Straßenkleidung.
Auch hier ist Voraussetzung, dass der Betreuer, der eine solche Maßnahme veranlassen oder in sie einwilligen möchte, den entsprechenden Aufgabenkreis zugewiesen bekommen hat.
Der Freiheitsentzug, der durch die Anwendung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen erreicht wird, unterscheidet sich von demjenigen in § 1906 Abs. 1 BGB.
Bei der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist der Freiheitsentzug für alle Bewohner der Einrichtung grundsätzlich gleich. Dagegen handelt es sich bei unterbringungsähnlichen Maßnahmen um solche, von denen nur einzelne Bewohner betroffen sind. Auch diese Maßnahmen sind nur dann genehmigungsfähig, wenn sie zum Wohle des Betreuten erforderlich sind und kein milderes Mittel vorhanden ist. Die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme muss gerichtlich streng geprüft werden, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spielt dabei eine große Rolle. Es gilt zwar der Grundsatz, dass das hohe Rechtsgut der Freiheit eines Menschen nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Alltag in den Pflegeeinrichtungen, in denen solche Maßnahmen an der Tagesordnung liegen, daran gemessen werden kann. S. hierzu auch die Beiträge in der Kategorie „freiheitsentziehende Maßnahmen“.
Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Freiheitsentzug vorliegen kann, ist ein natürlicher Wille des Betroffenen dahingehend, sich fortbewegen zu wollen. Wenn also ein Komapatient oder eine bewegungsunfähige Person, die auch keinen natürlichen Willen mehr bilden kann, durch ein Gitter am Bett vor dem Herausfallen geschützt werden soll, liegt kein Freiheitsentzug vor. Wenn aber beispielsweise ein Schlafmittel zielgerichtet dazu eingesetzt wird, den Betreuten an einer Fortbewegung zu hindern, liegt eine Freiheitsentziehung vor.