Die gerichtliche Genehmigung in ärztliche Zwangsmaßnahmen – hohe Anforderungen an den Überzeugungsversuch

Die Zulässigkeit der zwangsweisen Behandlung eines Betreuten hat mehrere Voraussetzungen, die allesamt von den Gerichten bei der entsprechenden Genehmigungsentscheidung streng beachtet werden müssen.
Eine dieser Voraussetzungen ist § 1906 Abs. 3 Nr. 2. Diese Vorschrift bestimmt, dass, bevor der Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme wirksam einwilligen kann, versucht werden muss, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen mit dem Ziel, dass er es sich doch noch anders überlegt und sich freiwillig behandeln lässt.
Die Art und Weise dieses Überzeugungsversuchs muss angesichts des durch die Zwangsbehandlung drohenden massiven Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betreuten vom Gericht geprüft werden. Dabei werden hohe Maßstäbe angelegt. Der Überzeugungsversuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und –bereite Person unternommen werden. Diese Voraussetzungen muss das Gericht in jedem Einzelfall feststellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darlegen.
Es reicht nicht aus, wenn sich der Inhalt des Gerichtsbeschlusses darauf beschränkt, es sei vergeblich versucht worden, den Betroffenen zu überzeugen. Es muss dazu Stellung genommen werden, zu welchem Zeitpunkt und in welchem äußeren Rahmen der Überzeugungsversuch stattfand. Weiterhin sind Ausführungen zu den beteiligten Personen, des Umfangs und des Inhalts des Gespräches zu machen. Wenn der Gerichtsbeschluss auf diese Punkte nicht eingeht und sie nicht erläutert, ist er verfahrensfehlerhaft. Dies hat zur Folge, dass der Betroffene dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Er kann diese Rechtsverletzung feststellen lassen. (s. auch BGH Entscheidung, Beschluss vom 30.07.2014, AZ: XII 169/14)

 

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