Enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung die Beschlussformel keine Angaben bezüglich der Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und verletzt damit den untergebrachten Betroffenen in seinen Rechten.
BGH, Beschluss v. 14.01.2015, AZ XII ZB 470/14