Verdeckte Gabe von Medikamenten – Eine Zwangsmaßnahme gegen den Willen des Betreuten

Auch die verdeckte Gabe von Medikamenten (z. B. durch Medikamentenmischung ins Essen) stellt eine ärztliche Zwangsmaßnahme dar. Denn bei dieser Art der Medikamentengabe wird der natürliche Wille des Patienten übergangen und es handelt sich damit um eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten. Diese Zwangsmaßnahmen sind nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig. Die dürfen nur in einer stationären Einrichtung erfolgen und sind von einem Richter zu genehmigen. Der richterliche Beschluss zur Genehmigung einer Einwilligung in eine Zwangsmaßnahme muss konkrete Angaben zur Durchführung der Maßnahme und zu ihrer Dokumentation beinhalten. Ambulante Zwangsbehandlungen sind unzulässig.
Zu diesem Thema hat das LG Lübeck mit Beschl. v. 23.07.2014, AZ 7 T 19/14 entschieden:
An dem Charakter einer Zwangsmaßnahme ändert sich auch dadurch nichts, dass die Medikamente nach dem Antrag des Betreuers unter das Essen gemischt werden und somit für den Betroffenen verborgen verabreicht werden sollen. Denn auch bei dieser Art der Medikamentenverabreichung wird der natürliche Wille des Betreuten überwunden.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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