Früher wurde diese Frage durch die analoge Anwendung der §§ 1906, 1901 BGB geklärt. Inzwischen hat der BGH in zwei Entscheidungen festgelegt, dass diese analoge Anwendung nicht zulässig ist, da sich die Regelungen des § 1906 BGB nur auf die Unterbringung des Betroffenen richten und nicht analog auf die Betreuung angewendet werden dürfen. Deshalb wurde diese Lücke durch die Neuregelung der §§ 1901 ff. BGB für das Betreuungsrecht geschlossen.
Gerade dann, wenn sich der Betreute in einer krankheitsbedingten Krisensituation befindet, in der er die medizinische Behandlung ablehnt, einer Behandlung nach objektiven Maßstäben jedoch dringend bedürfte, ist das Problem der Zwangsbehandlung gegeben. In diesem Fall ist die Einwilligung des Betreuers in eine etwaige Behandlung des Betroffenen gegen seinen natürlichen Willen erforderlich, § 1901a BGB. Der natürliche Wille umfasst die tatsächlich vorhandenen Absichten und Wünsche, Wertungen und Handlungsintentionen eines Menschen, auch wenn er sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Der natürliche Wille ist – gerade im Betreuungsrecht – nicht bedeutungslos, sondern im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu beachten. Denn in das Grundrecht auf selbstbestimmtes Leben des Betreuten darf nur nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden, auch wenn die einzelnen, individuellen Situationen nach objektiven Maßstäben eine andere Beurteilung zulassen würden.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist dann gewahrt, wenn eine Handlung gegen den natürlichen Willen des Betreuten notwendig ist, um eine erhebliche Gefahr von ihm abzuwenden und die Handlung das mildeste mögliche Mittel ist und dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nicht entgegensteht.
Handlungsmaßstab ist dabei das Wohl des einzelnen Betroffenen.