Dem Patienten steht es aufgrund seiner Patientenautonomie frei, einer angebotenen medizinischen Maßnahme zuzustimmen oder sie abzulehnen (Doktrin des informed consent, d. h. auf einer Aufklärung beruhenden Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme). Das Selbstbestimmungsrecht ist die Grundlage der Patientenautonomie, d. h. der Patient trifft auf der Grundlage seiner eigenen Werte, religiösen Weltanschauungen und Wünsche seine eigene Entscheidung dahingehend, ob er sich medizinisch behandeln lassen möchte oder nicht. Er legt selbst fest, was seinem Wohl entspricht.
Dieses Selbstbestimmungsrecht wurzelt in der grundgesetzlich geschützten Menschenwürde, es steht jedem Menschen zu, auch den psychisch Kranken und Behinderten. Deshalb haben auch psychisch Kranke oder Behinderte die „Freiheit zur Krankheit“ (BVerfGE 58, 208 (225).
Für das Betreuungsrecht wurde dieses Thema durch die neu eingeführten §§ 1901 ff. BGB in Zusammenhang mit den darauf abgestimmten §§ 312 ff. FamFG geregelt.
Wann ist es zulässig, dass der Betreuer entgegen dem natürlichen (tatsächlichen) Willen des Betreuten in eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung einwilligt?