Betreuung – Vorschlag des Betroffenen

Das Betreuungsgericht hat nach § 1897 IV 1 BGB einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit (Senatsbeschlüsse vom 15.12.2010 – XII ZB 165/ 10 – FamRZ 2011, 285 Rn. 14 und vom 16.03.2011 – XII ZB 601/ 10 – FamRZ 2011, 880 Rn. 21). Nach § 1897 IV 1 BGB steht dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 166/ 10 – FamRZ 2010, 1897 Rn. 20 m. w. N). Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass die vorgeschlagene Person die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 166/ 10 – FamRZ 2010, 1897 Rn. 20 m. w. N).

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