Beachtung des Willens des Betroffenen innerhalb des Betreuer-/Betreutenverhältnisses
Nach § 1901 muss das Handeln des Betreuers am Wohl des Betreuten orientiert sein. Das Wohl des Betreuten ist allerdings nicht nur an objektiven Kriterien zu bemessen, sondern auch –und vor allem – danach, welche Wünsche und Vorstellungen der Betreute selbst in Bezug auf seine Lebensgestaltung hat (Selbstbestimmungsrecht des Betreuten). Durch diese Vorschrift wird der Betreuer grundsätzlich verpflichtet, die Wünsche des Betreuten zu beachten. Eingeschränkt durch die erforderliche Zumutbarkeit für den Betreuer und das Wohl des Betreuten.
Nach dem Gesetz verliert der Betreute durch die Installierung eines Betreuers grundsätzlich nicht die Freiheit zur eigenen Lebensgestaltung und soll auch keinen anderen Begrenzungen oder Einschränkungen unterliegen als jeder Nichtbetreute. Es entspricht dem Wohl des Betreuten, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Weiterhin soll durch das Betreuungsrecht das Bewahrungs- und Entfaltungsinteresse des Betreuten in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erkannt und verwirklicht werden (Jurgeleit, Kommentar Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 1901 Rn. 30 ff).
Wenn ein Betreuer sein Handeln nicht am Wohl des Betroffenen ausrichtet und darin eine Pflichtwidrigkeit zu sehen ist, hat das Betreuungsgericht die Möglichkeit, den Betreuer zu beaufsichtigen und zu bestimmtem Handeln anzuweisen. Weiterhin kommt bei Pflichtverletzungen die Entlassung des Betreuers in Betracht.