Nach Abs. 4 hat der Vorschlag des Betreuten in Bezug auf den Betreuer grundsätzlich Vorrang. Dieser Vorschlag muss nicht zeitnah sein.
Wenn der Betroffene auf die Frage, ob er mit X einverstanden sei, lediglich mit „ja“ antwortet, ist das nicht als Vorschlag anzusehen.
· Schlägt der Betreute niemanden vor, hat das Betreuungsgericht Auswahlermessen, laut Abs. 5 sollten Verwandte bevorzugt werden.
· Dabei sollte stets das Wohl des zu Betreuenden im Vordergrund stehen.