Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers

Gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers gibt es meist wegen § 276 Abs. 6 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kein Rechtsmittel. Dieser besagt, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme nicht selbständig anfechtbar sind. Trotzdem habe ich bereits Verfahren erlebt, in denen der Beschluss, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, eine Entscheidung des Rechtspflegers war und somit dann das Rechtsmittel der Erinnerung gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers zulässig war.

Wichtig ist es noch zu wissen, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten bereits vertreten werden (§ 276 Abs.4 FamFG).

Patricia Richter
Rechtsanwältin, LL.M.

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