Notarielle Beurkundung der Vollmacht ist für den Fall notwendig, dass der Bevollmächtigte Immobiliengeschäfte tätigen soll.
Für den Fall, dass der Bevollmächtigte keine Immobiliengeschäfte tätigen soll, empfiehlt sich keine notarielle Beurkundung. Der Vorteil der notariellen Beurkundung liegt nur darin, dass der Notar nach § 11 Beurkundungsgesetz die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers prüfen muss. Desweiteren muss der Vollmachtgeber über die rechtliche Tragweite seines Tuns gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Beurkundungsgesetz belehrt werden.
Im Ernstfall ist es allerdings fraglich, ob im Rechtsstreit der Notar überhaupt nachweisen kann, dass er die Geschäftsfähigkeit wirklich prüfte. Als Alternative käme die Beglaubigung der auf der Vorsorgevollmacht geleisteten Unterschrift durch einen Notar in Frage, was letztendlich auch erheblich billiger ist. Jeder kann aber die Vollmacht in einem vorbereiteten Formular selbst ausfüllen und unterschreiben und selbst gegebenenfalls auch schriftlich erstellen.
Die Vollmacht muss grundsätzlich nicht einmal schriftlich erstellt werden, sondern könnte auch mündlich erstellt werden, da sie grundsätzlich keiner Form bedarf (§ 167 Abs. 2 BGB). Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn eine Vollmacht zur Einwilligung in einen schweren ärztlichen Eingriff oder eine Unterbringung dienen soll.
Diese muss nach §§ 1904 Abs. 2 S. 2, 1906 Abs. 5, S. 1 BGB schriftlich erfolgen. Unter Schriftform ist zu verstehen, dass unter einem vorbereitem Text mit dem Namen unterschrieben wird. In der Praxis empfiehlt sich natürlich immer, schon aus Beweiszwecken, eine schriftliche Vollmacht entweder auf einem vorgedruckten Formular oder handschriftlich verfasst anzufertigen, damit der Vollmachtsnehmer überhaupt die Existenz der Vollmacht beweisen kann.
Die oftmals von Notarkammern geforderte Hinterlegung, die nunmehr auch bei der Bundesnotarkammer möglich ist, halte ich für völlig unsinnig, denn woher soll der Hinterlegungsbeamte bei der Bundesnotarkammer wissen, ob ein Betreuungsfall oder ein Fall für die Vollmacht eingetreten ist?
Die Vollmacht gehört entweder in die Hände des Vollmachtnehmers, wenn man zu diesem absolutes vertraut oder in die Hände eines anderen Vertrauten, wie Anwalt oder Hausarzt, der nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung als Voraussetzungen für die Vollmachtsherausgabe, (nicht der Wirksamkeit der Vollmacht, da diese sofort wirksam sein muss) diese an den Bevollmächtigten herausgibt.