92. Wann und in welchem Umfang kann eine Vorsorgevollmacht gerichtlich überprüft werden?

Im Wege der Amtsermittlung muss das Vormundschaftsgericht gegebenenfalls gemäß § 12 FGG durch entsprechende ärztliche Begutachtung nach § 68b Abs. 1 FGG nachprüfen, ob die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtsgebers bei Erstellung der Vollmacht vorlag. Falls dies nicht der Fall ist, ist die Vorsorgevollmacht unwirksam und nach § 1896 Abs. 1 BGB ist eine Betreuerbestellung erforderlich (Bay. OLG, Betreuungsrechts-Praxis 1994, S. 5961).
Die gerichtliche Kontrolle umfasst auch den Umfang der Vorsorgevollmacht. Es wird also ebenso kontrolliert, ob die Vorsorgevollmacht auch den Vermögensbereich, den Aufenthaltsbestimmungsbereich und die Gesundheitsfürsorge für den Betroffenen umfasst.

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