Der Kontrollbetreuer wird wie jeder andere Betreuer von dem Vormundschaftsgericht beaufsichtigt. Er kann von dem Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft verlangen. Unter Umständen kann er die Vorsorgevollmacht widerrufen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist und nicht selbständig den Widerruf tätigen kann. In einem derartigen Fall des erfolgten Widerrufs muss der Kontrollbetreuer das Vormundschaftsgericht benachrichtigen, damit ein Betreuer bestellt wird.