9. Ist für die Betreuerstellung Voraussetzung, dass der zu Betreuende selbst den Antrag auf Betreuung gestellt hat?

Nach § 1896 Abs. 1 S. 3 BGB darf im Regelfall nur für einen körperlich Behinderten ein Betreuer auf dessen Antrag gestellt werden. Bei allen anderen Personen kann aufgrund einer Anregung Dritter, einer Behörde, eines Vermieters, eines Ehepartners, eines Angehörigen oder Nachbarn angeregt werden, einen Betreuer zu bestellen.
Das Vormundschaftsgericht würde in einem derartigen Fall tätig werden, wenn die Anregung nicht völlig willkürlich ist und entsprechende Tatbestände für die Notwendigkeit der Betreuerbestellung dargelegt werden.

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