Hier möchte ich die Entscheidung des BayObLG mit Beschluss vom 27. Mai 1993, AZ: 3 ZBR 78/93, abgedruckt in MDR 93, S. 872, zitieren. Gemäß § 1896 Abs. 3 BGB kann als Aufgabenkreis eines Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevollmächtigten bestimmt werden. Dies knüpft an den insbesondere in § 1896 Abs. 2 BGB verwirklichten Grundsatz der Erforderlichkeit der Betreuung an (so etwa Bundestagsdrucksache 11/4528, S.121).
Ein Betreuer darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).
Ein Vollmachtsbetreuer kann nur bestellt werden, wenn ausreichend feststeht, dass die Vollmacht, aus deren Ausübung Rechte im Sinne des § 1896 Abs. 3 BGB möglicherweise erfolgen, wirksam erteilt ist.
Es muss ein konkreter Überwachungsbedarf bestehen. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich (Landgericht München, Beschluss vom 2. Dezember 1997, 13 C 18460/98).