Wenn Sie eine wirksame Vollmacht erteilten, besteht die Gefahr, dass diese Vollmacht von dritter Seite, auch oftmals von eigenen Angehörigen angegriffen wird. Rein rechtlich gibt es die Möglichkeit, dass dann von dritter Seite oder auch von Seiten der Behörde ein sog. Vollmachtsbetreuer angeregt wird.
Nach der Rechtsprechung ist dieser dann mit der Kontrolle des Bevollmächtigten zu beauftragen, wenn die zu besorgende Geschäftsüberwachung es aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeiten erforderlich machen und der Vollmachtgeber nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Die mehr als problematische „Figur“ des Vollmachtbetreuers soll zwar nur eine Kontrollfunktion sein, in der Praxis hat der Vollmachtbetreuer allerdings auch das Recht, die Vollmacht nach eigenem Ermessen zu widerrufen (Bay. Oberlandesgericht, FamRZ 1994, S. 1550). Gerade hier ist es wichtig, dass ein vertrauenswürdiger Ersatzbevollmächtigter benannt wird.
Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Frage der Bestellung eines Vollmachtbetreuers kommt meiner Ansicht nach ein Vollmachtsbetreuer dann überhaupt nicht in Frage, wenn ein Ersatzbevollmächtigter benannt wurde. In den von mir verfassten Vollmachten gebe ich auch den Hinweis, dass eine bestimmte Person die der Vollmachtgeber aussucht, Vollmachtsbetreuer werden soll, so dass der Einfluss Dritter auf die Wirksamkeit der Vollmacht meiner Ansicht nach dadurch ausgeschlossen werden.