Seit dem 1. September 1999 können Sie die Gesundheitsvorsorge auch in der Vollmacht regeln. Dies ist für die alten Vollmachten wichtig, die diese Regelung meist nicht enthalten. Es sollte aber unbedingt der Gesetzestext gemäß § 1904 BGB wörtlich aufgenommen werden. Soweit Sie einen Hausarzt haben, zu dem das entsprechende Vertrauen besteht, könnte in der Vollmacht auch der Vermerk aufgenommen werden, dass im Falle, dass Entscheidungen im medizinischen Bereich vom Gericht getroffen werden sollen, dieser als Gutachter in einem eventuellen Genehmigungsverfahren hinzugezogen wird.