Nach § 1904 BGB muss der Bevollmächtigte hier eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für den Abbruch der Behandlung einholen (§ 1904 Abs. 2 BGB).
Nach § 1904 BGB muss der Bevollmächtigte hier eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für den Abbruch der Behandlung einholen (§ 1904 Abs. 2 BGB).