80. Kann der Bevollmächtigte mit einer Vorsorgevollmacht, wenn sie für Gesundheitsangelegenheiten vorliegt, eine Entscheidung über einen Behandlungsabbruch alleine fällen?

Nach § 1904 BGB muss der Bevollmächtigte hier eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für den Abbruch der Behandlung einholen (§ 1904 Abs. 2 BGB).

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