8. Hat der Vermieter ein Antragsrecht?

Weder der Ehepartner, noch die Angehörigen, noch Dritte, wie der Vermieter haben ein Antragsrecht, ein Betreuungsverfahren einzuleiten. Das als Antrag formulierte Schriftstück wird als Anregung von der zuständigen Behörde bewertet, unter Umständen ein Betreuungsverfahren einzuleiten.

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