Vorab muss ausgeführt werden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Patienten verlangt, dass der Arzt zu jeder Maßnahme, auch für bloße Untersuchungen und erst Recht bei Eingriffen wie z.B. Blutentnahme oder Operation, eine wirksame Einwilligung des Patienten benötigt. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist, dass der Patient das Wesen und die Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme in ihren Grundzügen verstanden hat. Ein entsprechendes Verständnis ist nur möglich, wenn der Arzt hierzu die entsprechende Aufklärung tätigt (BGH NJW 1981, S. 633).
Wenn der Angehörige oder Ehepartner nicht in der Lage ist, die Einwilligung wirksam zu erklären, ist entweder vom Gericht ein Vertreter (= Betreuer) zu bestellen oder es ist zu prüfen, ob eine entsprechende Vorsorgevollmacht vorliegt, die den Angehörigen oder Ehepartner oder einen Dritten ermächtigt, die Einwilligung nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt zu erteilen.
Es muss nochmals darauf hingewiesen werden: es gibt kein gesetzliches Recht eines Ehepartners, Lebenspartners oder Angehörigen, derartige Einwilligungen automatisch, falls der Betroffene nicht mehr einwilligen kann, zu erklären. Wird die genannte Richtlinie verletzt, dann liegt auch eine Verletzung nach Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor.
Dieser besagt, dass nur Eingriffe in den Gesundheitsbereich einer Person vorgenommen werden dürfen, wenn der Betroffene nach einer entsprechenden Aufklärung vorher freiwillig seine Einwilligung erklärte.