74. Gibt es eine Vertretungsmacht bzw. eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für Ehepartner oder Angehörige?

Nein, diese Stellvertretung gibt es im deutschen Recht überhaupt nicht. Weder der Angehörige, egal ob Vater, Mutter, Kind, Bruder, noch der Ehepartner, vertreten in irgendeiner Weise einen Familienangehörigen oder Ehepartner. Hier existiert eine unglaubliche Unwissenheit in der Bevölkerung. Man muss also für zwei Bereiche eine Vollmacht erstellen. Zum einen für den Bereich, in dem man gesund ist und aus irgendwelchen Gründen, zum Beispiel Unfall im Ausland, Entführung oder vorübergehende Krankheit, nicht handeln kann. Hier handelt es sich um eine ganz normale „Einzelfallvollmacht“ oder „Generalvollmacht“.

Zum anderen muss man dafür sorgen, dass, falls man aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, der Staat nicht in die Rechte durch ein Betreuungsverfahren eingreift, wodurch man als Ehepartner oder Angehöriger keine Entscheidung mehr treffen darf oder kann, bzw. nicht einmal weiß, in welcher Form der Angehörige durch den Betreuer betreut wird. Hierfür ist die so genannte Vorsorgevollmacht mehr als notwendig.

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