Wenn in einer Vorsorgevollmacht die Formulierung, wie sie im § 1904 BGB enthalten ist, fehlt, dann ist trotz Vorliegen einer Vollmacht vom Vormundschaftsgericht für die ärztliche Betreuung ein gesetzlicher Betreuer zu bestellen.
Wenn in einer Vorsorgevollmacht die Formulierung, wie sie im § 1904 BGB enthalten ist, fehlt, dann ist trotz Vorliegen einer Vollmacht vom Vormundschaftsgericht für die ärztliche Betreuung ein gesetzlicher Betreuer zu bestellen.