73. Was ist, wenn in der Vollmacht nicht der Gesetzestext entsprechend § 1904 BGB enthalten ist, nämlich, dass die Vollmacht auch dann gelten soll, wenn die Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber durch eine ärztliche Maßnahme verstirbt oder einen länger andauernden Schaden erleidet?

Wenn in einer Vorsorgevollmacht die Formulierung, wie sie im § 1904 BGB enthalten ist, fehlt, dann ist trotz Vorliegen einer Vollmacht vom Vormundschaftsgericht für die ärztliche Betreuung ein gesetzlicher Betreuer zu bestellen.

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