69. Soll man Personen, die man auf keinen Fall als Bevollmächtigter/als Betreuer haben will, in die Vollmacht oder Betreuungsverfügung aufnehmen?

Ich halte es für absolut richtig, die Personen, die auf keinen Fall eine Vollmacht erhalten sollen  erwähnt werden. Das gleiche gilt dann, falls die Vollmacht unwirksam ist und für diesen Fall eine Betreuungsverfügung angeordnet wird. Also nehmen Sie den Namen dieser Person in der Vollmacht bzw. in die Betreuungsverfügung auf.

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