Für die Vorsorgevollmachten gibt es nicht die gleiche rechtliche Grundlage, wie für die Betreuungsverfügungen.
Zum Verständnis:
Mit der Vorsorgevollmacht verhindern Sie das Betreuungsverfahren. Für das Abfassen der Vorsorgevollmacht müssen Sie geschäftsfähig sein. Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, Ihre Rechte im Notfall wahrzunehmen. Die Betreuungsverfügung ist nur eine Anweisung ans Gericht, darüber wer im gerichtlichen Verfahren Ihr künftiger Betreuer werden soll. Für die Betreuungsverfügung besteht die Herausgaberegelung in § 1901a BGB. Das Gericht kann sogar den Besitzer einer Betreuungsverfügung durch Zwangsgeld dazu zwingen, die Betreuungsverfügung abzugeben (§ 69e S. 2 FGG).
Weigert sich der Betroffene, irgendeine Erklärung abzugeben, kann sogar die eidesstattliche Versicherung nach § 69e S. 3 in Verbindung mit § 83 Abs. 2 FGG seitens des Gerichts erzwungen werden.
Soweit das Gericht für Erkundigungen die Betreuungsbehörde eingeschaltet hat, gehen die Rechte nicht auf die Betreuungsbehörde über, mit der Folge, dass die genannten Auskünfte zwangsweise eingeholt werden können. Gegenüber der Betreuungsbehörde besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht. Warum im Gesetz dies vergessen worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Dies zeigt auch, wie schlampig das Gesetz gemacht wurde. Auf der einen Seite wünscht man, dass Vorsorgevollmachten erstellt werden. Auf der anderen Seite gibt es keine Pflicht, diese Vollmachten vorzulegen oder Auskunft darüber zu erteilen.