65. Schützt eine Vorsorgevollmacht die Privatsphäre?

Gerade hierum geht es. Die Vorsorgevollmacht hilft demjenigen, der sie erstellt hat, dabei, dass seine Privatsphäre nicht verletzt wird. Wurde keine Vorsorgevollmacht erstellt, wird ein fremder Betreuer in sämtliche Menschenrechte eingreifen, die der Betreute hat. Diese vom Gesetzgeber gewollte Rechtsverletzung, bedeutet auch, dass Rechte Dritter verletzt werden, die mit dem Betreuungsverfahren nichts zu tun haben.

Leben Sie in einer Partnerschaft, dann haben Sie nicht einmal mehr ein eigenes Hausrecht an Ihrer Wohnung oder an Ihrem Haus, weil der Betreuer das Recht erhält, einen Hausschlüssel zur Wohnung oder zum Haus zu bekommen, in der sich der Betreute befindet. Das gleiche gilt natürlich auch bei Ehepartnern. Durch das Betreuungsrecht werden die Intimsphäre und der Privatbereich erheblich gestört.
Auch private Geheimnisse, etwa wie der einzelne lebt oder Firmengeheimnisse, die die Firma des Betreuten betreffen, gibt es letztendlich nicht mehr, da ein fremder Betreuer – für den es kein Ausbildungsprofil gibt – soweit er die entsprechenden Befugnisse vom Gericht erhält, letztendlich die Firmenleitung übernimmt. Die unglaublichen Folgen des Versäumnisses, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, zeigen sich schon an dieser Problematik. Die im Grundgesetz geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung wurde letztendlich durch das Betreuungsrecht eingeschränkt. Allerdings ist dies nicht das einzige Grundrecht, das durch das Betreuungs-recht verletzt wird. Verletzt wird weiterhin das Recht auf Eigentum, das Persönlichkeitsrecht, sowie das Recht auf Meinungsäußerung, wenn entsprechende Befugnisse dem Betreuer gegeben werden, wie dies in den meisten Fällen gegeben ist.

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