Nein. Genau das ist der Vorteil einer Vorsorgevollmacht.
Das Vormundschaftsgericht kann nicht wie beispielsweise im Rahmen des Betreuungsverfahrens nach § 1837 Abs. 2 in Verbindung mit § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB dem Bevollmächtigten in irgendeiner Form anweisen. Stellt das Vormundschaftsgericht fest, dass der Bevollmächtigte nicht im Interesse des Vollmachtgebers handelt, insbesondere bei der Frage der Untätigkeit, kann ein Betreuer nach § 1836 Abs. 1 BGB mit entsprechendem Aufgabenkreis bestellt werden.