Den Antrag auf Betreuung kann der Betroffene nur selbst stellen oder er kann von Amts wegen gestellt werden. Verwandte, Eltern, Geschwister, Ehepartner, Lebensgefährten oder sonstige Personen, die mit der Person zusammenleben, haben kein Antragsrecht. Sie können allerdings bei der zuständigen Behörde die Betreuung anregen.