Nein. Die Geschäftsunfähigkeit beim Vollmachtsgeber, die nach Erteilung der Vollmacht eintritt, hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Vollmacht (§ 168 S. 1, § 672 Abs. 2 BGB).
Nein. Die Geschäftsunfähigkeit beim Vollmachtsgeber, die nach Erteilung der Vollmacht eintritt, hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Vollmacht (§ 168 S. 1, § 672 Abs. 2 BGB).