Durch das zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz sind der Betreuungsbehörde in § 6 Betreuungsbehördenbetreuungsgesetz Beratungs-, Aufklärungs- und neu hinzukommende Beglaubigungsfunktionen bezüglich Vollmachten und Betreuungsverfügungen zugewiesen worden. Wörtlich heißt es in § 6 Betreuungsrechtsänderungsgesetz: § 6 BtBG:
Zu den Aufgaben der Behörde gehört es auch, die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern.
Weiterhin fördert sie die Aufklärung und Beratung der Vollmacht und Betreuungsverfügungen. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text Die Zuständigkeit der Notare oder anderer Personen, die Beglaubigungen oder Beurkundungen durchführen dürfen bleibt aber weiterhin bestehen.