Das Gesetz geht in § 1897 Abs. 1 BGB von dem Grundsatz der Einzelbetreuung aus, so dass das Gericht nicht ohne Grund mehrerer Betreuer bestellen kann (Bay. OLG, FamRZ 1958, S.512).
Neben den Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Betreuers für einzelne Angelegenheiten kommt als Grund für die Bestellung eines weiteren Betreuers in Betracht, dass die vorgesehene oder bereits bestellte Person den Anforderungen des Betreueramtes nicht für alle zu besorgenden Angelegenheiten gerecht werden kann (Bay. OLG, FamRZ 1997, S.1502). Diese Entscheidung wurde im Rahmen des hier kurz geschilderten Verfahrens gefällt.
Eine Studentin ist bei einem Verkehrsunfall in den USA schwer verletzt worden und erhielt nach amerikanischem Recht eine Vormundschaft ihres ehemaligen Freundes und ihrer Mutter. Es kam zu einem Zerwürfnis zwischen der Mutter und dem Freund, da das Mädchen nach Deutschland zurückkehren wollte. Man versuchte über eine Betreuung in Deutschland, die die Mutter und der Bruder der Betroffenen persönlich erhielten, die Tochter nach Deutschland zurück zu holen, obwohl das deutsche Betreuungsrecht in Amerika nicht anwendbar ist und dieser deutsche Betreuungsbeschluss in Amerika keine rechtliche Wirkung entfaltet (OLG Hamm, 15 W 322/02, Beschluss vom 10. August 2002, Betreuungsrechts-Praxis 2003, S.39 ff.). Die Mutter hatte sich dagegen gewandt, dass der Bruder auch Betreuer wurde, weil diese Entscheidung aufgrund von Aussagen im Rahmen des amerikanischen Gerichtsverfahrens gefällt worden ist.