Ja, das Amtsgericht Eschwege hat unter dem AZ 10 XVII 14/03 die Betreuung mit der Begründung zurückgenommen, dass Voraussetzung für eine rechtliche Betreuung unter anderem eine gewisse Erfolgsaussicht dahingehend bestehen muss, dass durch die Betreuung die rechtlichen Belange des Betroffenen besser geregelt werden können. Wenn der Betroffene durch seine Schreiben zum Ausdruck bringt, dass er eine querulatorische Haltung hat, spricht diese Haltung gegen die Betreuung. Das Amtsgericht nahm daraufhin den Auftrag eines Gutachtens für die Errichtung einer Betreuung zurück.