Grundsätzlich gilt, dass, wenn ein Volljähriger aufgrund seiner psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegen¬heiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn gemäß § 1896 Abs. 1 BGB einen Betreuer bestellen kann. Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen und gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Bay. OLG, Betreuungsrechts-Praxis 1994, S.59; NJW-RR 1995, S. 1274; FamRZ 1998, S. 454).
Die anzuordnende Betreuung muss auch geeignet und notwendig sein, denn der Staat hat von Verfassungswegen nicht das Recht, einen volljährigen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen (Bundesverfassungsgericht, BverGentscheidung Band 22, Seite 180). Die Notwendigkeit der Betreuerbestellung entfällt, wenn sich der verfolgte Zweck hierdurch nicht erreichen ließe, die Bestellung also keinen Erfolg verspricht.
Es ist die Frage zu stellen, was sich für den Betroffenen ändert, wenn ein Betreuer bestellt wird, was der Betreuer also konkret unternehmen und bewirken kann. Sehr wichtige Ausführungen sind in der Entscheidung des Landgerichts Rostock, 2 T 153/02, Beschluss vom 25. Februar 2003, Betreuungsrechts-Praxis 2003, S.234 enthalten.
Verweigert der Betreute jeglichen Kontakt und ist die Betreuung keine wirksame Hilfe, sondern nur eine übermäßige Belastung für den Betreuten, ist die Betreuung aufzuheben, da davon auszugehen ist, dass der mit der Betreuung bezweckte Erfolg nicht erreicht werden kann.