Im Grundsatz muss im Rahmen eines Betreuungsverfahrens die ergangene Entscheidung stets dem Betroffenen selbst bekannt gemacht werden (§ 69a Abs. 1 S. 1 FGG). Von der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe kann allerdings gemäß § 69a Abs. 1 S. 2 FGG ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen erforderlich ist. Diese Entscheidung erfordert eine sorgfältige Abwägung. Das Recht des Betroffenen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs darf nur dann eingeschränkt werden, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für seine Gesundheit geboten ist (Bundestag Drucksache 11, S. 4528, S.232; Bay. OLG, FamRZ 2000, S.250).
Auch der Inhalt eines gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 FGG eingeholten Gutachtens eines Sachverständigen über die Notwendigkeit einer Betreuung ist dem Betroffenen grundsätzlich vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung zum Zwecke der Gewährung des gebotenen rechtlichen Gehörs bekannt zu geben. Ein Abweichen von dieser Vorschrift kann, wenn überhaupt, nur bei Vorliegen der engen Voraussetzung des § 68 Abs. 2 FGG in Betracht kommen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, S. 1361; OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, S. 554; Dienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 68b FGG, Rn. 61).
Wichtig in diesem Zusammenhang ist bezüglich einer ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (AZ: 20 E 161/03, Beschluss vom 20. Mai 2003, Betreuungsrechts-Praxis 2003, S. 223) nochmals der Hinweis des Gerichts in den Entscheidungsgründen, dass für die Annahme erheblicher Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen bloße Zweckmäßigkeitserwägungen nicht ausreichend sind. Auch zu erwartende Schwierigkeiten aufgrund der Reaktion des Betroffenen reichen nicht aus. Die zu erwartenden Nachteile müssen sich auf die Gesundheit des Betroffenen beziehen.
Als erhebliche Nachteile können nur solche angesehen werden, die über das Maß dessen hinausgehen, was im Allgemeinen an gesundheitlichen Nachteilen mit der Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen verbunden ist.
Desweiteren müssen andere Möglichkeiten, die eine weniger starke Beeinträchtigung des Betroffenen zur Folge haben, in Erwägung gezogen werden. Die für die Gesundheit des Betroffenen im Falle der Bekanntgabe zu erwartenden erheblichen Nachteile sind in dem notwendigen ärztlichen Zeugnis konkret darzulegen (vgl. Bay. OLG, FamRZ 2000, S. 250; Kreidl/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 69 a FGG, Rn. 3; Dienwald, Betreuungs¬recht, 3. Aufl., § 68b FGG, Rn. 71).
Ein Betreuungsbeschluss, der dem Betroffenen unter Verletzung der genannten Gründe nicht mitgeteilt worden ist, ist deswegen rechtswidrig, da letztendlich auch hierdurch wiederum Menschenrechte verletzt werden. Die Entscheidung, die das OLG Frankfurt a. M. am 20. Mai 2003 traf, beweist aber, dass nicht selten Fälle vorkommen, in denen Betreuungsbeschlüsse erlassen werden, ohne dass der Betreute hiervon überhaupt Kenntnis erhält. Ein unglaublicher Vorgang!