Das Rechtsmittel der Beschwerde steht grundsätzlich dem Betroffenen zu (§§ 19 Abs. 1, 20 FGG). Weiterhin kann der Ehegatte des Betroffenen und die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandten oder verschwägerten Personen Beschwerde einlegen.
Das Rechtsmittel der Beschwerde steht grundsätzlich dem Betroffenen zu (§§ 19 Abs. 1, 20 FGG). Weiterhin kann der Ehegatte des Betroffenen und die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandten oder verschwägerten Personen Beschwerde einlegen.