Die gesetzlichen Betreuer (§ 1896 BGB) sind für Handlungen haftungsrechtlich verantwortlich (§ 1833 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn die betreuten Personen Dritten gegenüber Schäden verursachen, die durch den Betreuer hätten verhindert werden können bzw. die durch mangelnde Pflichterfüllung des Betreuers entstanden sind. Entscheidend ist immer der Einzelfall.