Nach § 1896 Abs. 4 BGB steht die Kontrolle des Post- und Fernmeldeverkehrs dem Betreuer nur dann zu, wenn das Gericht diesbezüglich ausdrücklich eine Ent¬scheidung getroffen hat und ihm die Kontrolle hierüber in einem Beschluss auferlegt wurde. Wichtig ist, dass durch derartige Entscheidungen in eines der ganz wesentlichen Grundrechte bzw. Menschen¬rechte eingegriffen wird.
Nach der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts von 1996, abgedruckt in der Familienrechtszeitung (FamRZ) 1997, S.244, ist die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer nur dann zulässig, wenn der Betreuer anderenfalls seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann.
Oftmals wird diese Entscheidung nicht berücksichtigt und die Gerichte ordnen automatisch die Post- und/oder Fernmeldekontrolle an. Meiner Ansicht nach ist bisher die wirkliche Problematik dieser Post- und Telefonkontrolle nicht gesehen worden.
Die Post- und Telefonkontrolle bzw. das Verbot zu telefonieren oder Post entgegen zu nehmen, betrifft auch wichtige Post, wie zum Beispiel die Post des Anwalts, Pfarrers oder Steuerberaters. Auf der einen Seite geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Betreute – egal, in welchem Zustand er sich befindet, oder auch für den Fall, dass er nicht geschäftsfähig ist – einen Anwalt bei Gericht haben darf.
Auf der anderen Seite soll der Betreuer vorab in das Anwaltsgeheimnis eingreifen können, indem er die Post des Rechtsanwalts liest oder Telefongespräche, die mit diesem geführt werden sollen, unterbindet.
Hier liegen verfassungsrechtliche Probleme vor, die dringend gelöst werden müssten und die wir mit Musterverfahren in Zukunft lösen werden. Wir glauben, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hier noch ein ganz gewichtiges Wort mitreden wird.