Das Gericht kann nach § 1896 Abs. 4 BGB auch Regelungen über den Fernmeldeverkehr des Betreuten, über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post treffen und dies dem Aufgabenkreis des Betreuers zuweisen, mit dem Ergebnis, dass der Betreuer die Post entgegennehmen, die Post öffnen und auch Telefongespräche unterbinden kann. Über die Verletzung der Menschenrechte in diesem Bereich sollte man nachdenken.