Ein derartiges Verbot, am Fernmeldeverkehr teilzunehmen, muss im Betreuungsbeschluss enthalten sein. Es nicht unüblich und nimmt dem Betreuten das existentielle Grundrecht, sich gegenüber Dritten zu äußern.
Ein derartiges Verbot, am Fernmeldeverkehr teilzunehmen, muss im Betreuungsbeschluss enthalten sein. Es nicht unüblich und nimmt dem Betreuten das existentielle Grundrecht, sich gegenüber Dritten zu äußern.