Nach § 1896 Abs. 4 BGB soll es dem Gericht (und nur dem Gericht) möglich sein, dem Betreuer die Entscheidung über Telefon-, Telefax- und sonstigen Fernverkehr zu übertragen.
Ich selbst bin der Ansicht, dass jegliche Entscheidung, die in diesem Bereich seitens des Gerichts oder des Betreuers nach Genehmigung des Gerichts getroffen werden, insbesondere das Abschalten des Telefons, welches oftmals die letzte Verbindung für ältere Menschen zur Außenwelt darstellt, verfassungswidrig ist. Eine derartige Regelung dürfte gegen Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG verstoßen. Meiner Ansicht nach ist § 1896 Abs. 4 BGB keine ausreichende Befugnisnorm für die Gerichte, die Entscheidungen in diesem Bereich treffen.
Vor allem haben sie meiner Meinung nach nicht die Befugnis, die Entgegennahme und Versendung von Post und das Führen von Telefongesprächen zu untersagen.