Der Erforderlichkeitsgrundsatz bedeutet, dass eine Betreuung durch das Gesetz (soweit eine Vorsorgevollmacht nicht existiert) nur angeordnet werden soll, wenn jemand durch Krankheit oder Behinderung außer Stande ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu erledigen. Die Betreuung darf auch nur für Aufgabenkreise angeordnet werden, in denen sie wirklich erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Betroffene eine Vorsorgevollmacht getroffen hat oder andere Hilfeleistungen ausreichend sind (§ 1896 Abs. 2 BGB).