39. Welche Rechte hat der Betreuer, wenn er aus einem von mehreren Aufgabenkreisen entlassen wird?

Der Betreuer kann gegen die Entscheidung, durch die er gegen seinen Willen als Betreuer entlassen wird, die sofortige Beschwerde einlegen (§ 69g Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FGG). Das gilt auch dann, wenn der Betreuer nicht insgesamt entlassen wird, sondern eine Teilentlassung aus einem oder mehreren der Aufgabenkreise erfolgt, für die der Betreuer bestellt wurde.

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