Der Betreuer kann gegen die Entscheidung, durch die er gegen seinen Willen als Betreuer entlassen wird, die sofortige Beschwerde einlegen (§ 69g Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FGG). Das gilt auch dann, wenn der Betreuer nicht insgesamt entlassen wird, sondern eine Teilentlassung aus einem oder mehreren der Aufgabenkreise erfolgt, für die der Betreuer bestellt wurde.