Nach Art. 24 Abs. 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) kann für einen Angehörigen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ein Betreuer nach deutschem Recht dann bestellt werden, wenn ein entsprechendes Bedürfnis vorhanden ist.