Meldet eine oder beide unter Betreuung stehende Personen die beabsichtigte Eheschließung beim zuständigen Standesbeamten an, dann muss dieser prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht (§ 5 Abs. 2 S. 1 Personenstandsgesetz). Hat der Standesbeamte keine Bedenken, so teilt dieser den Verlobten mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 1 Personenstandsgesetz). Hegt der Standesbeamte Bedenken, dann muss er seine Mitwirkung bei der Eheschließung ablehnen.
In Zweifelsfällen kann er gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Personenstandsgesetz eine Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen. Das Amtsgericht muss dann überprüfen, ob die Ablehnung der Eheschließung zu Recht erfolgte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Personenstandsgesetz). Generell gilt, dass gemäß § 1304 BGB ein Geschäftsunfähiger, also z.B. jemand, der an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB leidet, keine Ehe eingehen kann.
Sieht das Amtsgericht die Ehefähigkeit als gegeben an, dann hat es den Standesbeamten anzuweisen, die Trauung vorzunehmen. Gegen eine mögliche Ablehnung des Amtsgerichts gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde vor dem zuständigen Landgericht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gibt es das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde.