Ein heikles Thema stellen die Besuchsverbote dar, die wir immer wieder in der Praxis erleben.
Besuchsverbote werden oftmals von Angehörigen ausgesprochen, die Vorsorge¬vollmacht haben oder bei denen die Eltern wohnen. Insbesondere kennen wir die Problematik der Besuchsverbote von Pflegeheimen, wenn es zum Streit über die Pflege kam.
Generell gilt, dass der Verfügungsberechtigte in dessen Haus sich der Betreute aufhält das alleinige Hausrecht hat und entscheiden kann, ob jemand zu Besuch kommt oder nicht. Ein Klinikarzt kann gegen den Ehemann einer Frau ein Hausverbot und Besuchsverbot erteilen, sogar wenn die Ehefrau dem Ehemann Vollmacht erteilte. Wir kennen Fälle in denen der Ehemann seine Frau erst nach deren Tod wiedersah.
Aus diesem Grund formulieren wir in unseren Vollmachten ausdrücklich, dass der Bevollmächtigten auch bei möglichen Besuchs- und Hausverboten weiterhin das Recht hat, den Betroffenen zu besuchen bzw., dass das Haus- und Besuchsverbot gegenüber dem Bevollmächtigten nicht gilt. Wir kennen allerdings auch viele Fälle, in denen Kinder die Eltern zu sich genommen haben und anderen Geschwistern Besuchs- und Hausverbot erteilten, damit diese keinen weiteren Kontakt mit ihren Eltern pflegen können. Meist standen finanzielle Interessen dahinter.