Ist eine gerichtlich angeordnete Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt verbunden, dann muss der Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem spätestens über die Aufhebung oder die Verlängerung zu entscheiden ist. Der Zeitpunkt darf höchstens 5 Jahre nach der Entscheidung liegen (§ 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG).