30. Was ist ein Verfahrenspfleger?

Im Betreuungsverfahren, soweit ein Verfahren gegen eine Person auf eine Betreuung eingeleitet wurde und der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Interessen hinreichend selbst wahrzunehmen, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Pfleger für das Verfahren.

Diese Person soll den Betroffenen im Verfahren unterstützen, ihm die einzelnen Verfahrensschritte erläutern, den Inhalt der Mitteilungen des Gerichts erklären und die Bedeutung der Angelegenheit verdeutlichen. Erkennbare Anliegen des Betroffenen sollen Verfahrenspfleger in interessensgerechter Weise dem Gericht nahe bringen, damit solche Wünsche mit in die gerichtliche Entscheidung einfließen können.
Als Verfahrenspfleger kommen nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Betreuungsvereinen oder Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in Betracht. Auch Vertrauenspersonen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis der Betroffenen können für diese Aufgabe ausgewählt werden.

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